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Stuttgarter Frühlingsfest
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Benutzungsordnung

Benutzungsordnung vom 04.04.2024

Um allen Besucher:innen einen friedlichen und reibungslosen Wasen-Besuch zu ermöglichen, gilt über die Veranstaltungsdauer des Stuttgarter Frühlingsfestes und des Cannstatter Volksfestes folgende Benutzungsordnung.

Der Cannstatter Wasen dient im Herbst und Frühjahr der öffentlichen Veranstaltung des „Cannstatter Volksfestes“ und des „Stuttgarter Frühlingsfestes“. Er ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung und mit den nachstehend genannten Regelungen allgemein zugänglich.

Die Benutzung des Festgeländes geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung. Mit Betreten des Festgeländes gilt diese Benutzungsordnung als anerkannt.  

Von 1.30 bis 6.00 Uhr ist Unbefugten der Aufenthalt auf dem Festgelände untersagt.

Kinder unter 6 Jahren dürfen sich ab 20.00 Uhr auch in Begleitung Erziehungsberechtigter nicht mehr in Bier- und Weinzelten aufhalten.

Kindern unter 14 Jahren ist ab 20.00 Uhr der Aufenthalt auf dem Festgelände nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten gestattet.

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich ab 22.00 Uhr nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten auf dem Festgelände aufhalten.

1.1 Innerhalb des Festgeländes hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden. Bauliche Anlagen, Anlagenteile und sonstige Einrichtungen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt und nicht beschädigt werden.

1.2 Anordnungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.

1.3 Alle Zugänge zum und Ausgänge vom Festgelände sowie Rettungswege sind freizuhalten.

2. Den Besuchern des Festgeländes ist insbesondere untersagt:

2.1 Waffen sowie sonstige Gegenstände und Stoffe, die ihrer Art nach objektiv gefährlich sind oder die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich zu führen, zu benutzen, zur Verwendung bereitzuhalten oder zu verteilen. Dazu gehören insbesondere Reizgassprühgeräte, Hieb-, Schlag-, Stoß-, Stich- und Schusswaffen, Elektroschockgeräte, ätzende und färbende Flüssigkeiten, Baseballschläger und ähnliche Sportgeräte sowie sperrige Gegenstände und Fahnen.

2.2 Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen auf das Festgelände mitzubringen, die aus zerbrechlichem oder hartem Material (Glas, PET, Plastik usw.) bestehen.

2.3 Feuer zu machen und leicht brennbare Stoffe, pyrotechnische Gegenstände wie Leuchtkugeln, Raketen und sonstige Feuerwerkskörper mitzuführen oder abzubrennen.

2.4 das Mitführen von Tieren.

Blindenhunde können ohne Einschränkungen mitgeführt werden.

2.5 außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten.

2.6 bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten.

2.7 das Besteigen oder Übersteigen von nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehenen baulichen Anlagen oder Anlagenteilen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern und andere Begrenzungen, Absperrungen, Beleuchtungseinrichtungen, Bäume, Masten, Dächer sowie Zelte und deren Aufbauten.

2.8 nicht für Besucher zugelassene Bereiche wie Wohnwagenbereich, Lagerbereiche hinter den Festbetrieben usw. zu betreten.

2.9 Getränke aller Art einzubringen.

2.10 außerhalb der zugewiesenen Standflächen und ohne behördliche Erlaubnis ist der Verkauf von Waren aller Art, die Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen , das Verteilen von Werbematerial und sonstigen Gegenständen, das Aufsuchen von Bestellungen und die Veranstaltung von Vergnügungen untersagt.

Das Verbot gilt auch für nichtgewerbliche Darbietungen und Leistungen.

2.11 Waren im Umhergehen feilzubieten, Werbemarterial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen, betteln und hausieren sowie musikalische und künstlerische Darbietungen (außerhalb der zugewiesenen Flächen).

2.12 gasbefüllte Luftballons und ähnliche Gegenstände mit metallbeschichteter Oberfläche auf das Festgelände mitzubringen.

2.13 Cannabis zu konsumieren.

Besucher, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, können vom Festgelände verwiesen werden. Bei groben oder wiederholten Verstößen werden sie für die Dauer dieser und künftiger Veranstaltungen vom Festplatzbesuch ausgeschlossen.

Für schuldhafte Beschädigungen haftet der Verursacher.

Zuwiderhandlungen können strafrechtlich geahndet werden.

Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung der Landeshauptstadt Stuttgart außer Kraft.